Interesse an einer Photovoltaik-Anlage?
Dabei gilt es, einige organisatorische & technische Regeln zu beachten, um die sichere Strom-Versorgung für die Allgemeinheit zu gewährleisten. Hier finden Sie die wichtigsten Fragen & Antworten, die Ihnen helfen können, die passende Entscheidung für Ihre eigene Anlage zu treffen.
Tarife Einspeisung
Hier im Überblick die aktuellen Einspeise Tarife:
| April 2026 | 7,111 ct/kWh | Preis gem. § 13 Abs. 3 iVm § 41 ÖSG |
60% des Marktpreises gemäß § 41 Abs. 1 ÖSG abzügl. Aufwand Ausgleichsenergie |
| März 2026 | 6,006 ct/kWh | Preis gem. § 13 Abs. 3 iVm § 41 ÖSG |
durchschnittlich mengengewichteter Day-Ahead-Stundenpreis, abzüglich Aufwand Ausgleichsenergie |
| Februar 2026 | 8,880 ct/kWh | Preis gem. § 13 Abs. 3 iVm § 41 ÖSG |
durchschnittlich mengengewichteter Day-Ahead-Stundenpreis, abzüglich Aufwand Ausgleichsenergie |
| Jänner 2026 | 9,284 ct/kWh | Preis gem. § 13 Abs. 3 iVm § 41 ÖSG |
Marktpreis gemäß § 41 Abs. 1 ÖSG abzgl. Aufwand Ausgleichsenergie |
| Dezember 2025 | 9,625 ct/kWh | Preis gem. § 13 Abs. 3 iVm § 41 ÖSG |
Marktpreis gemäß § 41 Abs. 1 ÖSG |
| November 2025 | 9,625 ct/kWh | Preis gem. § 13 Abs. 3 iVm § 41 ÖSG |
Marktpreis gemäß § 41 Abs. 1 ÖSG |
| Oktober 2025 | 9,458 ct/kWh | Preis gem. § 13 Abs. 3 iVm § 41 ÖSG |
durchschnittlich mengengewichteter Day-Ahead-Stundenpreis |
Der zu vergütende Abnahmepreis der elektrischen Energie stellt das mengengewichtete Monatsmittel aus den an der Strombörse gehandelten Day-Ahead-Stundenpreisen gemäß § 41 Abs 2a iVm § 13 Abs 3 Ökostromgesetz – ÖSG 2012 dar. Dieser wird monatlich und im Nachhinein ermittelt: Marktpreis (oem-ag.at). Zusätzlich wird ein 5 % Bonus auf diesen Abnahmepreis vergütet.Für den oben errechneten Abnahmepreis gilt eine Ober- und Untergrenze. Die Obergrenze liegt beim von der E-Control quartalsweise veröffentlichten Marktpreis gemäß § 41 Abs 1 Ökostromgesetz – ÖSG 2012, die Untergrenze bei 60 Prozent dieses Marktpreises. Dieser Marktpreis wird von der Regulierungsbehörde E-Control am Ende eines Quartals für das nächste Quartal ermittelt (vgl. https://www.e-control.at/marktteilnehmer/oeko-energie/marktpreis). Der Marktpreis wird in €/MWh angegeben. Für die Umrechnung in ct/kWh ist der dort angegebene Betrag durch 10 zu dividieren.
Hinweis zur Berechnung
Der zu vergütende Abnahmepreis der elektrischen Energie stellt das mengengewichtete Monatsmittel aus den an der Strombörse gehandelten Day-Ahead-Stundenpreisen gemäß § 41 Abs 2a iVm § 13 Abs 3 Ökostromgesetz – ÖSG 2012 dar. Dieser wird monatlich und im Nachhinein ermittelt: Marktpreis (oem-ag.at). Zusätzlich wird ein 5 % Bonus auf diesen Abnahmepreis vergütet.Für den oben errechneten Abnahmepreis gilt eine Ober- und Untergrenze. Die Obergrenze liegt beim von der E-Control quartalsweise veröffentlichten Marktpreis gemäß § 41 Abs 1 Ökostromgesetz – ÖSG 2012, die Untergrenze bei 60 Prozent dieses Marktpreises. Dieser Marktpreis wird von der Regulierungsbehörde E-Control am Ende eines Quartals für das nächste Quartal ermittelt (vgl. https://www.e-control.at/marktteilnehmer/oeko-energie/marktpreis). Der Marktpreis wird in €/MWh angegeben. Für die Umrechnung in ct/kWh ist der dort angegebene Betrag durch 10 zu dividieren.
Online Service
Netzkapazitäten
Im Folgenden können Sie für das Netzversorgungsgebiet der Hall AG anhand von vier Teilkarten (Hall, Absam, Mils und Volders) einsehen, wo es noch verfügbare Netzanschlusskapazitäten gibt und wo es zu Einspeisebeschränkungen (orange Bereiche) bis hin zu einer Nulleinspeisung kommt (rote Bereiche). Sie können auf die Karte hineinzoomen mit Taste „Strg“ und “+“
FAQs Photovoltaik
Worauf sollte ich bei der Errichtung einer PV-Anlage unbedingt achten?
Ihre Fachfirma sollte unbedingt eine Netzzutrittsanfrage bei uns stellen damit wir prüfen können, ob und wie viel elektrische Leistung eingespeist werden kann, bevor sie den Auftrag für das PV-Angebot erteilen. Durch den massiven Ausbau von Photovoltaik Anlagen ist die Netzinfrastruktur bereits jetzt schon teilweise an seine Grenzen angelangt. Wird im Zuge der Netzprüfung durch den Netzbetreiber eine Einspeisebegrenzung oder eine Nulleinspeisung ausgesprochen, so hat dies gravierende Auswirkungen auf die Wirtschaftlichkeit einer PV-Anlage. Gerade bei Nulleinspeisungen – welche in Zukunft immer häufiger werden da die Verteilernetze für den starken Ausbau von erneuerbaren Energiequellen nicht geschaffen sind – amortisieren sich die Investitionen nicht mehr, sofern nicht ein hoher Eigenverbrauchsanteil gegeben ist. Leider kommt es immer wieder vor, daß eine „überdimensionierte“ PV-Anlage (als Beispiel: Jährlicher Strombezug: 3.000 kWh, jährliche PV-Erzeugungsleistung 12.000 kWh) bereits am Hausdach montiert wird und erst dann der Antrag auf Netzzutritt gestellt wird. Bei einer Nulleinspeisung steht dann einem sehr großen Überschuss keine wirtschaftliche Verwertbarkeit gegenüber.
Bitte nehmen Sie sich ausreichend Zeit zur Planung Ihrer PV-Anlage und lassen Sie die mögliche Einspeiseleistung ins Netz durch ihre Fachfirma prüfen bevor Sie die Anlage kaufen.
Wie stelle ich einen Antrag auf Netzzutritt für meine Photovoltaik-Anlage?
Ein Antrag auf Netzzutritt kann von einem konzessionierten Elektriker bzw. einer Fachfirma gestellt werden. Diese füllt den Netzzutrittsantrag ONLINE aus. Wir überprüfen dann die Auswirkungen der Anlage auf das öffentliche Stromnetz und übermitteln Ihnen eine Netzzutrittsbestätigung und ein entsprechendes Angebot. Bitte beachten Sie auch die technischen Voraussetzungen.
Ist das Netz für den Ausbau von Photovoltaikanlagen ausreichend dimensioniert?
Ursprünglich wurde das Stromnetz entwickelt, um den Strom zuverlässig von den Erzeugern zu den Verbrauchern zu leiten. Mit der zunehmenden dezentralen Stromerzeugung durch PV-Anlagen ist eine höhere Leistungsfähigkeit erforderlich, als ursprünglich geplant. Durch den Boom bei von Photovoltaikanlagen ist die Netzinfrastruktur stark gefordert. Die Nachfrage nach Photovoltaikanlagen hat sich in den letzten Jahren derart stark erhöht, dass der Netzausbau aufgrund begrenzter Ressourcen nicht mehr Schritt halten kann.
Wir müssen daher bereits jetzt PV-Netzzutrittsanfragen wegen begründeter Sicherheitsbedenken ablehnen bzw. sie in ihrer Einspeiseleistung beschränken. Die erzeugte Leistung aus „Sonnenstrom“ ist teilweise so groß, dass bei einer weiteren Erhöhung eine sichere und stabile Versorgung unserer Kunden mit Strom nicht mehr gewährleistet werden kann. Die Hall AG arbeitet massiv am Ausbau der Verteilernetze, vom Einzelhausanschluss bis zur überregionalen Versorgung. Die begrenzten Ausbaukapazitäten bei gleichzeitig hoher Nachfrage nach PV-Anlagen führt jedoch dazu, dass das Netz zunehmend an seine Leistungsgrenzen gelangt und nicht mehr jede PV-Anlage ins Netz unbeschränkt einspeisen kann.
Was ist das first-come first-served Prinzip?
Das bedeutet, dass derjenige der zuerst kommt, auch zuerst bedient wird. In der Praxis kann das dazu führen, dass in Bereichen mit knapper Netzkapazität der Antrag auf Anschluss einer Einspeiseanlage aufgrund einer Überschreitung der zulässigen Grenzwerte nur mit einer Nulleinspeisung bzw. mit begrenzter Einspeisung in das öffentliche Netz zugelassen wird, währenddessen der zeitlich früher erfolgte Antrag im gleichen Netzgebiet bereits genehmigt wurde.
Mit welcher Leistung kann ich in das öffentliche Stromnetz einspeisen?
Wir sind bestrebt, eine Einspeiseleistung in der gleichen Höhe wie das Netznutzungsrecht (Bezugsrecht) zu ermöglichen, falls dies nach einer tiefergehenden Prüfung der Netzkapazitäten technisch möglich ist. Bei einem durchschnittlichen Haushalt ist die Bezugsleistung in der Regel 6 kW. Die genaue Einspeiseleistung kann immer erst nach einer Netzverträglichkeitsprüfung festgelegt werden. Generell sind wir aufgrund gesetzlicher Vorgaben dazu verpflichtet, jeden Einzelfall dahingehend zu prüfen, ob der Einspeisewunsch nicht die sichere Versorgung der anderen Netzkunden gefährdet. Bitte beachten Sie, dass Einspeisebeschränkungen (bis hin zu einer Nulleinspeisung) wegen zu geringer Kapazitäten im Ortsnetz möglich sind. Bestellen Sie daher Ihre Anlage erst nach erfolgter technischer Freigabe durch uns.
Was ist die Nulleinspeisung?
Der Begriff Nulleinspeisung bezeichnet eine spezielle Betriebsform einer PV-Anlage bei der keine elektrische Energie ins öffentliche Netz eingespeist wird. Ist eine PV-Anlage mit einem gegebenenfalls vorhandenen Batteriespeicher auf Nulleinspeisung ausgelegt, müssen die Systemkomponenten eine Rückspeisung der PV-Anlage in das Netz aktiv verhindern.
Zur Umsetzung der Nulleinspeisung ist ein geeigneter Wechselrichter erforderlich, der die Stromerzeugung der PV-Anlage dynamisch an die Last anpassen kann. Die PV-Anlage erzeugt nur so viel Strom wie gerade benötigt wird. Der regelbare Wechselrichter verhindert somit aktiv eine Einspeisung in das Netz. Bei einer Nulleinspeisung beträgt der Eigenverbrauchsanteil 100 %.
Um den Nutzungsgrad und die Auslastung der PV-Anlage zu erhöhen, kann ein Batteriespeicher installiert werden. So lange in der Kundenanlage ein Verbrauch besteht und der Batteriespeicher geladen werden kann, produziert die PV-Anlage Strom. Eine Nulleinspeisung wird vom Netzbetreiber nach erfolgter Prüfung der Netzkapazitäten vorgegeben und stellt im Regelfall nur einen vorübergehenden Betriebszustand dar (z.B. bis zur Fertigstellung erforderlicher lokaler Netzausbaumaßnahmen).
Die technischen Daten meiner PV-Anlage haben sich während der Errichtung gegenüber dem Netzzutrittsantrag verändert. Was ist hier zu tun?
Die Erzeugungsanlage kann nur dann in Betrieb gesetzt werden, wenn die in der Netzzutrittsbestätigung/im Netzzutrittsanagebot angeführten Höchst-Einspeiseleistungen nicht überschritten werden. Werden nach Vorliegen der Netzzutrittsbestätigung die Planungsdaten durch die Fachfirma und/oder Bauherren geändert (die Leistungswerte erhöht), ist ein erneutes Ansuchen erforderlich. Wenn sich die Leistungswerte bei der Umsetzung wesentlich reduzieren, ersuchen wir Sie um Bekanntgabe. Nur so ist es möglich, dass die von Ihnen nicht benötigten Kapazitäten zeitnah anderen Netzbenutzern zur Verfügung gestellt werden können.